Artikel 6 der Eidgenössischen Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998: „ Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände einer Ausländerin oder eines Ausländers die unterzeichnete Garantieerklärung einer solventen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.” Das Ziel einer solchen Garantieerklärung ist die Gewissheit, dass Ausländer, die in die Schweiz reisen, über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Ihren Aufenthalt zu bezahlen, auch wenn unvorhergesehene Kosten anfallen (plötzliche Krankheit, Unfall, usw.).
Um zu verhindern, dass der Staat (Kanton, Gemeinde oder Krankenhäuser) unbezahlte Rechnungen übernehmen müssen, verpflichtet sich der Garant des Versicherten unwiderruflich, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise bis zu einem Betrag von CHF 20'000.- (Artikel 7 der Verordnung) zu übernehmen. Krankenhaus- oder andere Kosten, die höher sind als diese Garantiesumme und die von dem Besucher nicht bezahlt werden können, gehen zu Lasten des Gemeinwesens. Wenn ein Garant die Garantiesumme nicht aufbringen kann, ist der Staat gezwungen, diese Kosten vorläufig ebenfalls zu übernehmen.
Um diese Ausgaben von jährlich mehreren Millionen Schweizerfranken zu Lasten des Gemeinwesens zu senken, verlangen die Schweizer Behörden – ausser der Garantieerklärung oder als Ersatz für diese –, dass ausländische Besucher, die ein Visum für die Schweiz verlangen, während ihres Aufenthalts in der Schweiz durch eine entsprechende Reiseversicherung gedeckt sind. Obwohl Reiseversicherungen anfänglich in keinem Zusammenhang mit der Schweizer Visa-Politik standen, haben sie sich nach und nach zu einer wichtigen Ergänzung entwickelt, um